ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE EINKAUFS- UND AUFTRAGSBEDINGUNGEN
[NACHFOLGEND AEBS GENANNT)
1. Geltungsbereich
Diese AEBs gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten haben keine Gültigkeit. Diese AEBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen.
Diese AEBs gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
2. Angebote
Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten. Ferner übernehmen wir keine Kosten und zahlen keine Vergütung für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt.
Die uns unterbreiteten Angebote müssen unseren Anfragen entsprechen. Auf etwaige Abweichungen von Angeboten auf unsere Anfrage sind wir schriftlich und besonders hinzuweisen.
3. Bestellungen, Vertragsabschluss
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 7 Tagen anzunehmen. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
Mündliche Vereinbarungen jeder Art - einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen - sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung erfüllt.
4. Änderungen des Bestellumfangs
Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrags, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Auftragnehmer uns dies unverzüglich mitzuteilen. Wir sind insoweit berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit, Auftragsänderungen hinsichtlich des Liefer- und Leistungsumfangs und der Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (wie auf Liefertermine, Mehr- und Minderkosten usw.) einvernehmlich zu regeln.
5. Subunternehmer/ Zulieferanten
Subunternehmer dürfen durch den Auftragnehmer nicht eingeschaltet werden, es sei denn, wir haben hierzu unsere vorherige und schriftliche Zustimmung erteilt. Der Auftragnehmer hat im Falle der Einschaltung von Subunternehmern hinsichtlich der von ihm übernommenen Aufgaben den Subunternehmern alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die der Auftragnehmer gegenüber uns übernommen hat.
Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, uns auf erste Anforderung seine Zulieferanten schriftlich mitzuteilen.
6. Preis, Versicherung
Die in der Bestellung oder im Lieferabruf angegebenen Preise sind bindend. Die Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Liefer- und Leistungspflicht bis zur vereinbarten Empfangsstelle zu bewirken hat, einschl. Verpackung und Fracht.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen die üblichen Transportgefahren zu unseren Gunsten zu versichern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7. Gefahrübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Bestimmungsort, verzollt (DDP gemäß jeweils gültiger Incoterms) einschließlich Verpackung. Der Auftragnehmer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Lieferung bzw. Leistung auftragsgemäß zu liefern ist.
8. Lieferungen und Leistungen
Alle Lieferungen müssen den im Zeitpunkt der Lieferung an der Empfangsstelle geltenden Gesetzen, Verordnungen, DIN- und / oder EU-Normen und anderen einschlägigen Bestimmungen entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt insbesondere für sämtliche anwendbaren lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.
Darüber hinaus sind alle vom Gesetz, von den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und den jeweiligen Fachverbänden vorgeschriebenen Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.
Sofern nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen und Teilleistungen ausgeschlossen.
9. Kauf nach Muster
Bei Kauf nach Muster muss unser Muster-Gutbefund schriftlich erfolgen; Schweigen unsererseits ist Ablehnung.
10. Lieferzeit und Termine
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle an.
Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können. Hierbei hat der Auftragnehmer Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.
Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Nachfrist erhalten hat.
Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen uns, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie hinsichtlich des unzumutbaren Teils vom Vertrag zurücktreten. Aus dem Hinausschieben der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktritt vom Vertrag durch uns kann der Auftragnehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten.
11. Rechnungen, Zahlungen
Rechnungen und Rechnungskopien sind unter Angabe der Bestell-Nummer entsprechend unseren Angaben in unseren Aufträgen und Bestellungen zu versenden.
Rechnungen über Dienstleistungen erkennen wir nur an, wenn ihnen von uns schriftlich bestätigte Arbeits- und Materialzettel beigefügt sind.
12. Forderungsabtretung
Zur Abtretung von Ansprüchen sowie zur Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns bedarf der Auftragnehmer der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch uns.
13. Gewährleistung
Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Zudem sichert er zu, dass die Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik (letzter Stand) und den jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
Eine Wareneingangskontrolle umfasst offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware. Mängel werden wir in angemessener Frist rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, rügen wir nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Mängelansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren frühestens 36 Monate nach erfolgter Leistungserbringung oder Abnahme, wenn diese später erfolgt. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzleistung, so beginnt für die als Ersatz erbrachte Leistung nach deren Abnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen. Der Auftragnehmer haftet für eventuelle Mangelfolgeschäden.
14. Produkthaftung
Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während Vertragslaufzeit einschließlich Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatz-ansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Auftragnehmer hat uns auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages vorzulegen.
15. Schutzrechte Dritter
Durch die erbrachte Leistung und ihre Verwertung durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Auftragnehmer mitteilen. Wir werden von uns aus solche Ansprüche nicht anerkennen.
Wir ermächtigen insoweit den Auftragnehmer, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen.
Im Falle der Behauptung einer Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Leistungen des Auftragnehmers gegen uns erheben. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er deren Verletzung zu vertreten hat.
16. Eigentumsvorbehalt
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist die von uns angegebene Empfangsstelle.
Erfüllungsort für Zahlungen ist Jork.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschl. aller Ansprüche aus Schecks und Wechseln ist Jork. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen.
18. Allgemeines
Schriftwechsel ist ausschließlich mit der Abteilung Einkauf zu führen. Wenn in Ausnahmefällen Schriftverkehr mit anderen Stellen unumgänglich wird, ist Kopie an die Abteilung Einkauf zu senden.
Sollte eine der vorgenannten Regelungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel werden die Parteien diese durch eine Bestimmung ersetzen, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(NACHFOLGEND AGBS GENANNT)
Allgemeines, Geltungsbereich
Sofern schriftlich ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich die nachstehenden AGBs für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware, erkennt der Käufer diese AGBs an. Etwaigen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Dem Käufer stehen daher nur die in diesen AGBs geregelten Ansprüche zu. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGBs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Basis der Zusammenarbeit und Grundvoraussetzung aller über diese AGBs hinausgehenden Vereinbarungen mit dem Käufer sind:
Die derzeitige Struktur (z.B. Anzahl der Geschäfte, Geschäftsgröße, Vertriebslinien, Inhaberschaft) des Käufers und der aktuelle Geschäftsumfang (z.B. Sortiment, Anzahl von Vermarktungsaktivitäten wie z.B. Handzettel, Netto-Umsatz). Zur Unternehmensgruppe des Käufers gehören alle Unternehmen an denen der Käufer unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50% der Anteile beteiligt ist.
Wenn sich die Zahl der zur Unternehmensgruppe des Käufers gehörenden Unternehmen in Deutschland oder der Gesamtumsatz des Käufers mit unseren Produkten in Deutschland, z.B. durch die Übernahme von Vertriebslinien und/oder Geschäften eines anderen Käufers um mehr als 10% verändert, ist der Käufer verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu informieren. In einem derartigen Veränderungsfall sind wir berechtigt, die Bestimmungen bestehender Vereinbarungen auf Basis dieser bisherigen Regelungen zu modifizieren. Sollte es jedoch vor Vollzug der Änderung zu keiner Einigung in Bezug auf die erforderliche Modifizierung kommen, endet die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung. Von uns bestätigte Aufträge werden jedoch über die Vertragsbeendigung hinaus noch ausgeführt.
Alle über diese AGBs hinausgehenden Vereinbarungen finden nur auf den Käufer und die ggfs. vom Käufer vertretenen Unternehmen Anwendung. Sie sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf neu mit dem Käufer verbundene Unternehmen übertragbar und nur für die Geschäftsbeziehung in Deutschland gültig. Diese Regelung gilt insbesondere auch für Zusammenschlüsse von Käufern zu neuen Einkaufsverbänden oder den Wechsel des Käufers in ein neues Einkaufs- und/oder Verrechnungs-Kontor.
Vertragsabschluss, Preis
Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung angenommen. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Lieferungsbedingungen sind ab Werk.
Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Unsere Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zahlbar. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Maßgebend für die Erfüllung des Zahlungsziels ist der Tag des Zahlungseingangs auf unserem Konto. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Käufer ohne weitere Mahnung im Verzug. Wenn mehrere offene Rechnungen vorhanden sind, werden eingehende Zahlungen grundsätzlich zum Ausgleich der jeweils ältesten Forderung verwendet.
Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind gemäß § 288 BGB mindestens Verzugszinsen von 9% über dem jeweiligem Basiszinssatz zu zahlen.
Treten beim Käufer wesentliche Vermögensverschlechterungen ein, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung und ungeachtet etwa hereingenommener Wechsel – sofort fällig. Wir sind – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer nicht binnen 7 Tagen nach unserer entsprechenden Zahlungsaufforderung mit Rücktrittsandrohung unsere sämtlichen Forderungen ausgleicht.
Der Käufer darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
Liefertermin, Teillieferung, Gefahrübergang
Liefertermine und -fristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren außergewöhnlichen und von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Mangel an Roh-/Hilfsstoffen, Energie-/Wasserversorgungsschwierigkeiten oder behördlichen Eingriffen) – auch wenn sie bei Vor-Lieferanten auftreten – sind wir berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen. Über das Eintreten entsprechender Ereignisse werden wir dem Käufer – soweit möglich – unverzüglich Nachricht geben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er nachweist, dass die teilweise Vertragserfüllung für ihn wirtschaftlich nicht verwertbar ist. Im Falle von Miss- oder Minderernten bei der für unsere Erzeugnisse bestimmten Rohware sind wir berechtigt, die vereinbarten Liefermengen in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die tatsächlichen Rohwarenlieferungen zu den geplanten Rohwarenmengen stehen.
Bei Überschreiten verbindlicher Liefertermine oder -fristen durch uns ist der Käufer – außer bei Fixgeschäften – erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von wenigstens 3 Wochen zum Rücktritt vom verzögerten Teil unserer Leistung berechtigt.
Der Ersatz eines Verzugsschadens bei leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, ansonsten wird der Schadenersatz beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren typischen Schaden.
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht am Lagerort mit Verladung auf ein eigenes oder fremdes Transportmittel, sei es nach unserer Wahl oder nach Wahl des Käufers bei Selbstabholung, über.
Leihgut
Leihgut bleibt unser Eigentum. Erfolgt die für uns kostenfreie Rückgabe nicht binnen sechs Monaten nach Lieferung, sind wir berechtigt, eine spätere Rücknahme abzulehnen und stattdessen Schadenersatz zu verlangen. Gleiches gilt bei Beschädigung oder Verlust von Leihgut.
Bei Anlieferung auf Euro-Paletten ist Zug um Zug die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten zurückzugeben, mit gleichem Brandzeichen und in gleicher Qualitätsklasse (also: Neu, A, B und C). Für nicht zurückgegebene Euro-Paletten wird der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Die Palettenrücklieferung erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Käufers.
Gewährleistung, Reklamationspflicht, EAN-Code
a) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich beim Empfang zu untersuchen. Beschädigte, nicht bestellte oder fehlende Packstücke sind auf allen Ausfertigungen der Lieferpapiere gleichlautend zu vermerken und vom Empfänger und Transportfahrer zu unterschreiben. Die so ausgefüllten und unterschriebenen Lieferpapiere sind uns unverzüglich zu übersenden.
b) Der Transportfahrer ist nicht berechtigt, weitergehende Erklärungen für uns abzugeben oder entgegenzunehmen. Sollte der Transportfahrer – aus welchem Grund auch immer – gleichwohl weitergehende Erklärungen abgeben, so können diese gegenüber uns keine Rechtswirksamkeit entfalten.
c) Mängel - auch hinsichtlich der Codierung in den Fällen, in denen unsere Ware mit dem EAN-Code ausgezeichnet ist – sind (abgesehen von den in a) geregelten Fällen) innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche nach Erhalt der Ware – bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Schadensfeststellung – schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Weist uns der Käufer einen Mangel an den von uns gelieferten Waren oder dem EAN-Code nach, sind wir unter Ausschluss weiterer Verpflichtungen nur zur Ersatzlieferung Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware verpflichtet. Lehnen wir die Ersatzlieferung ab oder schlägt diese fehl, kann der Käufer in diesen Fällen nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen evtl. Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, wenn eine andere als die vertraglich vereinbarte Ware geliefert worden ist.
d) Wir haben einen Anspruch auf Rücknahme beschädigter Ware. Beschädigte Displays können nur komplett zurückgegeben werden.
e) Rücksendungen reklamierter Ware bedürfen immer der vorherigen schriftlichen Absprache mit uns und werden ausschließlich durch uns organisiert.
f) Reklamationen zu Preisen und Rechnungsstellung können nur innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum berücksichtigt werden.
g) Als mangelfrei angenommene Ware kann nicht an uns zurückgegeben werden, es sei denn, es handelt sich um von uns anerkannte verdeckte Mängel.
Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
Bis zur Erfüllung sämtlicher uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen jetzt oder künftig zustehenden Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, auch der jeweiligen Saldoforderung aus einem etwaigen uneigentlichen oder echten Kontokorrent, bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Verkehrswert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Brutto-Rechnungswertes der eingesetzten Vorbehaltsware. Die neuen Sachen werden vom Käufer für uns unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt.
Endverkaufsfertige Ware darf bis zum vollständigen Ausgleich unserer Kaufpreisforderung nicht bearbeitet oder verändert werden. Der Käufer tritt hiermit bereits alle Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen. Im Falle der Veräußerung oder sonstigen Verbindung mit Sachen, an denen Rechte Dritter bestehen, wird nur der unserem Brutto-Rechnungsbetrag entsprechende Teilbetrag an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach dieser Ziff. 7, erster Absatz. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Käufer ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfalls des Käufers können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und/ oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen und diese sofort abzuholen und zu diesem Zweck ungehindert die Geschäfts- und Lagerräume des Käufers zu betreten sowie nach unserer Wahl die Vorbehaltsware zu verwerten. Weitergehende Rechte unsererseits werden durch die Inbesitznahme der Vorbehaltsware nicht berührt. Der Käufer hat uns vor Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten sind uns vom Käufer zu erstatten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe übersteigender Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Haftung, EAN-Code
Wir haften auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzug, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Delikt – außer für zugesicherte Eigenschaften - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Sofern eine wesentliche Vertragspflicht von uns fahrlässig verletzt wird, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflicht-Versicherung beschränkt.
Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt.
Nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir – sofern wir Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind und als solche zu haften haben – gegenüber Benutzern und Verbrauchern. Die Haftung gegenüber Herstellern wird ausgeschlossen.
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Sitz unseres Lieferbetriebes. Erfüllungsort für Zahlungen ist Jork. Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt deutsches Recht, die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.
Sollten im Verlauf der Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer Meinungsverschiedenheiten entstehen, so sollen diese gütlich beigelegt werden. Sollte dies wider Erwarten einmal nicht möglich sein, sollen für einen derartigen Fall für sämtliche Meinungsverschiedenheiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Ansprüche aus Schecks und Wechseln, sofern es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen handelt, die für Jork zuständigen Gerichte entscheiden.
Wir sind ferner berechtigt, bei den für den Ort unseres jeweiligen Lieferbetriebes, dem Geschäftssitz des Käufers oder dem für die jeweilige Empfangsstelle des Käufers zuständigen Gerichten, zu klagen.
Datenverarbeitung
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